Der Bundesgerichtshof hat am 23.09.2025 (BGH XI ZR 29/24) abermals zu den Erstattungen und zur sparkassenseitigen vorzeitigen Kündigung von Prämiensparverträgen entschieden. Es handelte sich dabei um ein Musterklageverfahren des vzbv (Verbraucherzentale Bundesverband) vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) gegen die Sparkasse Nürnberg.
In den zentralen Punkten folgt der BGH dem Urteil des BayObLG:
Verträge mit suggerierten oder fest vereinbarten Laufzeiten: Ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Sparkasse nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe, wie sie häufig in den letzten Jahren praktiziert wurde, ist dann nicht zulässig, wenn sich aus dem ursprünglichen Sparvertrag aus dem Zusammenspiel der vertraglichen Abreden eine fest vereinbarte Laufzeit herleiten lässt.
Eine Vielzahl von Verträgen wurde für 1188 Monate (= 99 Jahre) geschlossen. Neben der Sparkasse Nürnberg scheinen auch noch die Sparkassen Zwickau und Donauwörth diese langlaufenden Verträge angeboten zu haben. Auch weitere Raiffeisen-, Volksbanken und Sparkassen stehen im Fokus. Im Zweifel hilft ein Blick in den eigenen Sparvertrag.
Sollte dieser von der Sparkasse vorzeitig gekündigt worden sein, so liegt der Verdacht nahe, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgte. Gegen Kündigungen, die im Jahr 2023 oder später erfolgten, kann noch heute vorgegangen werden. Ansprüche dagegen verjähren erst am 31.12.2026. Es kann bspw. auf eine Fortsetzung der Verträge gepocht werden oder – vielleicht noch lukrativer – man lässt sich die noch für viele Jahrzehnte mögliche maximale Sparprämie auf die Gegenwart abzinsen und verlangt diese als Einmalzahlung für die vorzeitige Aufhebung des Vertrags. Auf diese Weise können Beträge im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich zusammenkommen, also weit mehr als 10.000 EUR.
Die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsaufhebung gegen die soeben angeführte Einmalzahlung gilt natürlich auch, wenn der Vertrag noch weiter besteht, also nicht gekündigt wurde.
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Unwirksame Zinsanpassungsklausel. Übereinstimmend bezeichnen BGH und BayObLG die von der Sparkasse Nürnberg verwandte Zinsanpassungsklausel als unwirksam. An die Stelle dieser Zinsanpassungsklausel sei eine Zinsanpassungsmechanik zu setzen, die sich auf drei Referenzzinsreihen der Deutschen Bundesbank bezieht:
Bundeswertpapiere mit 15jähriger Laufzeit.
Wenn wegen fehlender zeitlicher Länge der Referenzzinsreihe nicht möglich: Bundeswertpapiere mit 8-15jährigen Laufzeiten.
Wenn wegen fehlender zeitlicher Länge der Referenzzinsreihe nicht möglich: Bundeswertpapiere mit zehnjährigen Laufzeiten.
Die drei Zeitreihen stehen somit in hierarchischer Ordnung.
Relative Zinsanpassung: BayObLG und BGH widersprechen sich in Bezug auf die Art der durchzuführenden Zinsanpassung. Die vom BayObLG propagierte Zinsmechanik, nach der ein absoluter Abstand des Sparzinses zu den Renditen der Referenzzinsreihe über die Laufzeit hinweg einzuhalten sei, wurde vom BGH abgelehnt. Maßgeblich sei die Einhaltung des ursprünglich bei Vertragsschluss bestehenden prozentualen Abstands des Sparzinses von der Referenzrendite.
Gleitzinsberechnungen. Die Anwendung gleitzinsbasierter Erstattungsberechnungen wird vom BGH abgelehnt. Als Referenzzinsreihe ist eine der drei oben aufgeführten Statistiken zu verwenden, die auf jeweils für den entsprechenden Monat geltenden Wertpapierrenditen basiert. Durchschnittsrenditen, berechnet über mehrere Monate, werden verworfen, obwohl es triftige Gründe für deren Anwendung gibt.
Möglicherweise hat der Bundesgerichtshof nicht richtig über das Problem nachgedacht, sich den fehlerhaften Aussagen von Sachverständigen angeschlossen. Dann aber kann es durchaus Chancen geben, dass sich die um ein Vielfaches höheren Gleitzinsansprüche – es kommt auf den Einzelfall an – vor den Instanzgerichten oder in Verhandlungen mit den Geldhäusern durchsetzen lassen, denn die Urteile des Bundesgerichtshofs entfalten einerseits keine rechtlich bindende Wirkung für andere Fälle, andererseits überprüft der BGH bisweilen auch seine eigene Rechtsprechung. Nichtsdestoweniger gibt die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung aber sehr wohl die Richtung vor und die Instanzgerichte werden sich schwer tun, von diesen vorgegebenen Linien abzuweichen. Doch mit einer guten Argumentation bleibt es gleichwohl möglich. Dafür treten wir für Sie ein.
Zu den triftigen Gründen einer Gleitzinsanwendung:
Ein Sparer, der ein 15jähriges Bundeswertpapier erwirbt, erwartet, dass sich der vereinbarte Zins auf den vollen 15-Jahreszeitraum bezieht und sich nicht Monat für Monat verändert. Bedient der Sparer jedoch einen Sparvertrag, der vorsieht, dass er Monat für Monat einen bestimmten Geldbetrag für den Ankauf eines 15jährigen Bundeswertpapiers anlegt, so entspricht die Rendite seines Anlage-Portfolios bereits im zweiten Monat dem Durchschnitt der Renditen des aktuellen Monats sowie der des Vormonats. Fortgesetzt über weitere Monate wird sich die Durchschnittsrendite seines Wertpapierkorbs an einem Gleitzins ausrichten, der sich als Arithmetisches Mittel über den Zeitraum vom Monat des Erwerbs des ersten Bundeswertpapiers bis zum aktuellen Monat des letztmaligen Erwerbs eines solchen Papiers erstreckt.
Was für das Portfolio der Bundeswertpapiere gilt, das muss sich natürlich wegen der nur prozentualen Abweichung, aber des ansonsten bestehenden Gleichlaufs des Prämiensparplans in derselben Weise auch auf diese Anlagebeträge auswirken. Jeder einzelne Sparbeitrag, der in einem Monat zur Anlage gelangt, hat sich über den gesamten Zeitraum von 15 Jahren mit einem einheitlichen Zinssatz zu verzinsen, der sich in prozentualer Abweichung von der Rendite des in diesem Monat erwerbbaren Bundeswertpapiers ableitet. Für jeden nachfolgenden Sparbeitrag gilt dasselbe. Eine parallele Entwicklung des Portfoliowertes zwischen Bundeswertpapieranlage und Sparanlage kann nur dadurch gewährleistet werden kann, das ein sich sukzessive „einschleichender Gleitzinssatz“ der Entwicklung des Sparkontos zugrunde gelegt wird.
- Verjährung: Der Zeitpunkt des Einsetzens der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt frühestens mit der Beendigung des Sparvertrags, sei es durch sein vertragliches Ende, durch Kündigung oder durch vorzeitige gemeinschaftliche Aufhebung.
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Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Für den Erstkontakt greifen Sie gerne auf Prof. Dr. Klaus Wehrt auf den nachfolgenden Kommunikationswegen zurück.
Prof. Dr. Klaus Wehrt Finanzsachverständiger
Prof. Dr. Klaus Wehrt ist parteiunabhängiger Sachverständiger und erstellt Privat- sowie Gerichtsgutachten zu Finanzierungsverläufen.
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