Sparbuch

Prämiensparverträge - Zinsen nachberechnen, Zinsansprüche sichern

Viele Prämiensparverträge, insbesondere die der Sparkassen sowie der Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken), aber auch der großen Institute, enthalten rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln. Die Zinsen dieser Sparverträge wurden falsch berechnet. Für Sie als Prämiensparer winken beträchtliche Zinsnachzahlungsansprüche. Sofern Sie es wünschen, übernehmen wir neben der Berechnung auch die Beauftragung einer Anwaltskanzlei zur Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche gegenüber Ihrem Geldhaus. Unter einer mit uns abgeschlossenen erfolgsabhängigen Vergütung bezahlen Sie uns ausschließlich mit einem Erfolgsanteil aus der Erstattungssumme. Ohne Erfolg erhalten wir unter einer erfolgsbezogenen Vereinbarung keine Vergütung. Alternativ können Sie sich aber auch für eine erfolgsunabhängige Vergütung entscheiden. Dann zahlen Sie ein Festhonorar.

VOM BGH BESTÄTIGT: VIELE PRÄMIENSPARER HABEN ZINSNACHZAHLUNGSANSPRÜCHE

BGH-Urteil

Mit seinem Urteil BGH XI ZR 234/20 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Geldhäuser ihre Kunden bei der Zinssatzanpassung benachteiligt haben:

  • Für die Veränderungen, denen der Sparzinssatz unterliegt, ist auf den Verlauf einer in öffentlichen Medien zugänglichen Zinsreihe (im Allgemeinen eine Referenzreihe der Deutschen Bundesbank) abzustellen. Die Reihe sollte den Verlauf langfristiger Sparzinsen abbilden.
  • Der Abstand zwischen dem Sparzinssatz und dem Satz der Vergleichszinsreihe ist bei Vertragsschluss in prozentualer Höhe festzustellen. Alle Zinsänderungen während der Laufzeit des Sparvertrags haben diesen relativen Abstand für die Zukunft einzuhalten.
  • Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Zinsanpassung durch das jeweilige Institut beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sparvertrag beendet wird. Der Kunde kann also noch drei Jahre nach Ende des Sparvertrags seine Ansprüche geltend machen. Ansprüche aus im Jahr 2020 beendeten oder gekündigten Verträgen verjähren somit am Ende des Jahres 2023.

Wir sichern Ihren Zinsanspruch

Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Wir berechnen die Ihnen zustehenden Zinsen und fordern Ihren Anspruch beim Geldhaus ein.

In drei Schritten zu Ihrem Geld

Entscheiden Sie selbst, wie Sie bezahlen möchten. Mit unserer erfolgsabhängigen Vergütung zahlen Sie lediglich, wenn wir erfolgreich sind. Ohne Erfolg, keine Vergütung. Mit diesem Modell erhalten wir unsere Vergütung aus dem Nachzahlungsbetrag, den Ihr Geldhaus erstattet.

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Vertragsdaten eingeben

Füllen Sie das Formular mit Ihren Angaben zum Prämiensparvertrag oder zu Ihrem Sparplan aus.

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Wir sichern Ihren Zinsanspruch

Erteilen Sie uns dazu das Mandat, Sie gegenüber Ihrem Geldhaus zu vertreten. Wir fordern Ihren Nachzahlungsanspruch bei der Bank oder Sparkasse ein.

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Geld erhalten

Unsere erfolgsabhängige Vergütung ist auf jeden Fall auf die Hälfte der vom Geldhaus erstatteten Zinsnachzahlung beschränkt, im Regelfall liegt unser Rechnungsbetrag darunter.

Häufige Fragen

Ist mein Pämiensparvertrag betroffen?

Die vom BGH-Urteil betroffenen Prämiensparverträge der Sparkassen sowie Genossenschaftsbanken (Volksbanken sowie Raiffeisenbanken bzw. Sparda-Banken) oder auch anderer Institute tragen Bezeichnungen wie "Vorsorgesparen", "VorsorgePlus", "Bonusplan", "VRZukunft", "Scala", "S-Prämiensparen-flexibel" und viele weitere mehr. Sie sind unsicher, ob Ihr Vertrag von dem BGH-Urteil betroffen ist? Rufen Sie uns gerne unter Telefon 04161 996816 an oder senden Sie uns eine E-Mail mit den wesentlichen Vertragsdaten an mail@zinserstattung.de.

Welche Prämiensparverträge sind betroffen?

Unabhängig davon, ob Sie einen Prämiensparvertrag bei der Stadtsparkasse München, Berliner Sparkasse, Frankfurter Sparkasse,Hamburger Sparkasse, Sparda-Bank Berlin, Sparkasse KölnBonn, Sparda Bank West bzw. in einer anderen Filiale oder in einer kleineren Zweigstelle abgeschlossen haben: Wir prüfen jeden Prämiensparvertrag auf korrekte Berechnung der Zinsen und sichern ggf. Ihren Zinsanspruch.

Was kostet mich die Zinsprüfung?

Wenn Sie sich anstelle einer festen Vergütung für eine erfolgsabhängige Vergütung entscheiden, so sind wir bestrebt, alle entstehenden Kosten von Ihrem Geldhaus erstattet zu bekommen. Dazu gehören die Überprüfungskosten, aber ebenso die Kosten der Geltendmachung des Anspruchs. Sie müssen lediglich damit rechnen, dass Ihnen ein Teil Ihres Anspruchs als unsere Erfolgsvergütung abgezogen wird. Solange kein Erfolg eintritt, bleibt unsere Dienstleistung für Sie ohne jegliche Aufwendungen. Tritt ein Erfolg ein, so erhalten wir einen Teil dieser Erfolgssumme, aber niemals mehr als 50% (inkl. MwSt.), im Regelfall dagegen weniger. Schauen Sie dazu in unsere Preisliste.

Schließen Sie mit uns dagegen einen vom Erfolg unabhängigen Vertrag mit einer festen Vergütung, so beläuft sich unsere Rechnung auf 4% (inkl. MwSt.) des angesparten Volumens Ihres Sparvertrags. Bereits vorab erhaltene Teilauszahlungen aus dem Sparvertrag zählen mit. Der gegen Ihr Geldhaus durchgesetzte Anspruch steht Ihnen dann in voller Höhe zu.

Mit welchem Zinserstattungsanspruch kann ich gegenüber meinem Geldhaus rechnen?

Die Höhe des Anspruchs hängt stets davon ab, welche Berechnungsfehler Ihr Institut bei der Zinskalkulation Ihres Sparvertrags beging. Typischerweise betragen die Erstattungsansprüche ca. 7-10% des Sparvolumens.

Muss ich mich selbst um die Durchsetzung meines Zinsnachzahlungsanspruchs bemühen?

Nein! Wir prüfen nicht nur die Höhe Ihres Anspruchs, sondern übertragen das anwaltliche Mandat sodann an die Berliner Kanzlei Schirp & Partner zur rechtlichen Durchsetzung. Auch die Rechtsverfolgungskosten gehören zu unserer Dienstleistung und beinhalten kein zusätzliches Honorar.

Bin ich an das Verhandlungsergebnis gebunden, das die von Ihnen beauftragte Kanzlei für mich erzielte?

Nein! Wenn Sie der Überzeugung sind, dass der Erstattungsbetrag zu gering ausfällt, so haben Sie die Möglichkeit, für sich einen höheren Betrag auszuhandeln oder einzuklagen. Allerdings sind wir berechtigt, aufgrund des bislang erzielten Verhandlungsergebnisses unsere Erfolgsvergütung Ihnen gegenüber abzurechnen, sofern ein Erfolgsbeteiligungsvertrag besteht. Unter einer vereinbarten Festvergütung sind unsere Dienstleistungen erbracht und das Honorar verdient und fällig.

Aktuelles

BGH-Urteil (XI ZR 29/24) vom 23.09.2025: Weiterhin gute Chancen für Prämiensparer, insbesondere bei langlaufenden Verträgen – fünfstellige Nachzahlungen möglich

Der Bundesgerichtshof hat erneut ein wegweisendes Urteil (XI ZR 29/24) zu Prämiensparverträgen gefällt. Die gute Nachricht für Kunden der Sparkasse Nürnberg, der Sparkasse Donauwörth und vieler weiterer Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen: Vorzeitige Kündigungen bei Verträgen mit festen Laufzeiten (z. B. 99 Jahre) sind stets unzulässig. Wir analysieren für Sie die neuen Vorgaben zur Zinsanpassung, erklären den Streit um die „Gleitzinsberechnung“ und zeigen auf, warum sich der Widerstand gegen Kündigungen lohnt – es winken hohe Einmalzahlungen von häufig - je nach Vertrag -weit über 10.000 EUR.

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BGH: Gleitzinsverbot bei Prämiensparverträgen – Zinsanpassung und Nachberechnungen

Die jüngsten Urteile des BGH vom 9. Juli 2024 enthalten eine Überraschung für alle, die sich mit Prämiensparverträgen beschäftigen. Warum ein „einschleichender Gleitzinssatz“ bei Nachberechnungen unverzichtbar ist und wie der BGH die Zinsanpassung präzisiert, lesen Sie in unserem Artikel. Erfahren Sie, was dies für Sparer und Banken bedeutet und wie die Rückrechnungen korrekt vorgenommen werden müssen.

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BGH-Urteil Prämiensparen: Mehr Klarheit zugunsten der Sparer

Prämiensparer aufgepasst: Der BGH hat in zwei Musterverfahren Klarheit über die rechtliche Bewertung von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen geschaffen. Wir analysieren die Urteile im Detail und zeigen, was das für Sie bedeutet.

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Prämiensparen: Rechtslage, Gleitzinsmethode, Vertragsauslegung

Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 08.02.2023 (Az. 5 MK 1/20) in einem vom Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. angestrengten Musterklageverfahren über die Zinsberechnung von Prämiensparverträgen. Wieder einmal1 ging es um den Zinsanpassungsmechanismus nach festgestellter rechtswidriger Zinsklausel.

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Zinsreihe für die Berechnung des Sparguthabens eines Prämiensprvertrags

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Klausel in einem Prämiensparvertrag für unwirksam erklärt. Welche Regelung der Zinsanpassung hätten Sparer und Geldinstitut vereinbart, sofern sie das Thema der Zinsanpassung schon damals – bei Vertragsschluss – zum Gegenstand ihrer Verhandlungen gemacht hätten? Wir liefern eine Antwort.

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Wer wir sind

Dr. Wolfgang Schirp
Dr. Wolfgang SchirpRechtsanwalt

Als Rechtsanwalt mit der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht versteht sich Dr. Schirp als Anwalt im Dienste des Anlegerschutzes. Die Kanzlei Schirp & Partner konnte bereits Zinsnachschläge für Prämiensparer durchsetzen.

Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus WehrtFinanzsachverständiger

Prof. Dr. Klaus Wehrt ist parteiunabhängiger Sachverständiger und erstellt Privat- sowie Gerichtsgutachten zu Finanzierungsverläufen.

Prof. Dr. Kai-Oliver Knops
Prof. Dr. Kai-Oliver KnopsUniversitätsprofessor

Universitätsprofessor für Zivil- und Wirtschaftsrecht, insb. Bank‑, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht, Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Universität Hamburg.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Für den Erstkontakt greifen Sie gerne auf Prof. Dr. Klaus Wehrt auf den nachfolgenden Kommunikationswegen zurück.