Prämiensparverträge - Zinsen nachberechnen, Zinsansprüche sichern

Viele Prämiensparverträge, insbesondere die der Sparkassen sowie der Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken), aber auch der großen Institute, enthalten rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln. Die Zinsen dieser Sparverträge wurden falsch berechnet. Für Sie als Prämiensparer winken beträchtliche Zinsnachzahlungsansprüche. Sofern Sie es wünschen, übernehmen wir neben der Berechnung auch die Beauftragung einer Anwaltskanzlei zur Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche gegenüber Ihrem Geldhaus. Unter einer mit uns abgeschlossenen erfolgsabhängigen Vergütung bezahlen Sie uns ausschließlich mit einem Erfolgsanteil aus der Erstattungssumme. Ohne Erfolg erhalten wir unter einer erfolgsbezogenen Vereinbarung keine Vergütung. Alternativ können Sie sich aber auch für eine erfolgsunabhängige Vergütung entscheiden. Dann zahlen Sie ein Festhonorar.

VOM BGH BESTÄTIGT: VIELE PRÄMIENSPARER HABEN ZINSNACHZAHLUNGSANSPRÜCHE

Urteil

Mit seinem Urteil BGH XI ZR 234/20 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Geldhäuser ihre Kunden bei der Zinssatzanpassung benachteiligt haben:

  • Für die Veränderungen, denen der Sparzinssatz unterliegt, ist auf den Verlauf einer in öffentlichen Medien zugänglichen Zinsreihe (im Allgemeinen eine Referenzreihe der Deutschen Bundesbank) abzustellen. Die Reihe sollte den Verlauf langfristiger Sparzinsen abbilden.
  • Der Abstand zwischen dem Sparzinssatz und dem Satz der Vergleichszinsreihe ist bei Vertragsschluss in prozentualer Höhe festzustellen. Alle Zinsänderungen während der Laufzeit des Sparvertrags haben diesen relativen Abstand für die Zukunft einzuhalten.
  • Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Zinsanpassung durch das jeweilige Institut beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sparvertrag beendet wird. Der Kunde kann also noch drei Jahre nach Ende des Sparvertrags seine Ansprüche geltend machen. Ansprüche aus im Jahr 2020 beendeten oder gekündigten Verträgen verjähren somit am Ende des Jahres 2023.

Wir sichern Ihren Zinsanspruch

Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Wir berechnen die Ihnen zustehenden Zinsen und fordern Ihren Anspruch beim Geldhaus ein.

In drei Schritten zu Ihrem Geld

Entscheiden Sie selbst, wie Sie bezahlen möchten. Mit unserer erfolgsabhängigen Vergütung zahlen Sie lediglich, wenn wir erfolgreich sind. Ohne Erfolg, keine Vergütung. Mit diesem Modell erhalten wir unsere Vergütung aus dem Nachzahlungsbetrag, den Ihr Geldhaus erstattet.

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Vertragsdaten eingeben

Füllen Sie das Formular mit Ihren Angaben zum Prämiensparvertrag oder zu Ihrem Sparplan aus.

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Wir sichern Ihren Zinsanspruch

Erteilen Sie uns dazu das Mandat, Sie gegenüber Ihrem Geldhaus zu vertreten. Wir fordern Ihren Nachzahlungsanspruch bei der Bank oder Sparkasse ein.

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Geld erhalten

Unsere erfolgsabhängige Vergütung ist auf jeden Fall auf die Hälfte der vom Geldhaus erstatteten Zinsnachzahlung beschränkt, im Regelfall liegt unser Rechnungsbetrag darunter.

Häufige Fragen

Die vom BGH-Urteil betroffenen Prämiensparverträge der Sparkassen sowie Genossenschaftsbanken (Volksbanken sowie Raiffeisenbanken bzw. Sparda-Banken) oder auch anderer Institute tragen Bezeichnungen wie "Vorsorgesparen", "VorsorgePlus", "Bonusplan", "VRZukunft", "Scala", "S-Prämiensparen-flexibel" und viele weitere mehr. Sie sind unsicher, ob Ihr Vertrag von dem BGH-Urteil betroffen ist? Rufen Sie uns gerne unter Telefon 04161 996816 an oder senden Sie uns eine E-Mail mit den wesentlichen Vertragsdaten an mail@zinserstattung.de.
Unabhängig davon, ob Sie einen Prämiensparvertrag bei der Stadtsparkasse München, Berliner Sparkasse, Frankfurter Sparkasse,Hamburger Sparkasse, Sparda-Bank Berlin, Sparkasse KölnBonn, Sparda Bank West bzw. in einer anderen Filiale oder in einer kleineren Zweigstelle abgeschlossen haben: Wir prüfen jeden Prämiensparvertrag auf korrekte Berechnung der Zinsen und sichern ggf. Ihren Zinsanspruch.
Wenn Sie sich anstelle einer festen Vergütung für eine erfolgsabhängige Vergütung entscheiden, so sind wir bestrebt, alle entstehenden Kosten von Ihrem Geldhaus erstattet zu bekommen. Dazu gehören die Überprüfungskosten, aber ebenso die Kosten der Geltendmachung des Anspruchs. Sie müssen lediglich damit rechnen, dass Ihnen ein Teil Ihres Anspruchs als unsere Erfolgsvergütung abgezogen wird. Solange kein Erfolg eintritt, bleibt unsere Dienstleistung für Sie ohne jegliche Aufwendungen. Tritt ein Erfolg ein, so erhalten wir einen Teil dieser Erfolgssumme, aber niemals mehr als 50% (inkl. MwSt.), im Regelfall dagegen weniger. Schauen Sie dazu in unsere Preisliste.
Schließen Sie mit uns dagegen einen vom Erfolg unabhängigen Vertrag mit einer festen Vergütung, so beläuft sich unsere Rechnung auf 4% (inkl. MwSt.) des angesparten Volumens Ihres Sparvertrags. Bereits vorab erhaltene Teilauszahlungen aus dem Sparvertrag zählen mit. Der gegen Ihr Geldhaus durchgesetzte Anspruch steht Ihnen dann in voller Höhe zu.
Die Höhe des Anspruchs hängt stets davon ab, welche Berechnungsfehler Ihr Institut bei der Zinskalkulation Ihres Sparvertrags beging. Typischerweise betragen die Erstattungsansprüche ca. 7-10% des Sparvolumens.
Nein! Wir prüfen nicht nur die Höhe Ihres Anspruchs, sondern übertragen das anwaltliche Mandat sodann an die Berliner Kanzlei Schirp & Partner zur rechtlichen Durchsetzung. Auch die Rechtsverfolgungskosten gehören zu unserer Dienstleistung und beinhalten kein zusätzliches Honorar.
Nein! Wenn Sie der Überzeugung sind, dass der Erstattungsbetrag zu gering ausfällt, so haben Sie die Möglichkeit, für sich einen höheren Betrag auszuhandeln oder einzuklagen. Allerdings sind wir berechtigt, aufgrund des bislang erzielten Verhandlungsergebnisses unsere Erfolgsvergütung Ihnen gegenüber abzurechnen, sofern ein Erfolgsbeteiligungsvertrag besteht. Unter einer vereinbarten Festvergütung sind unsere Dienstleistungen erbracht und das Honorar verdient und fällig.

Aktuelles

Prämiensparverträge: Rechtslage, Gleitzinsmethode, Vertragsauslegung

Prämiensparverträge: Zweifelsfragen der Zinserstattung

15.08.2023 , Prof. Dr. Klaus Wehrt

Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 08.02.2023 (Az. 5 MK 1/20) in einem vom Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. angestrengten Musterklageverfahren über die Zinsberechnung von Prämiensparverträgen. Wieder einmal1 ging es um den Zinsanpassungsmechanismus nach festgestellter rechtswidriger Zinsklausel.

Zinsreihe für die Berechnung des Sparguthabens eines Prämiensprvertrags

Die Auswahl der Zinsreihe für Berechnungen zur Kontrolle des Sparguthabens eines Prämiensparvertrags oder eines Bonussparplans

26.11.2022 , Prof. Dr. Klaus Wehrt

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Klausel in einem Prämiensparvertrag für unwirksam erklärt. Welche Regelung der Zinsanpassung hätten Sparer und Geldinstitut vereinbart, sofern sie das Thema der Zinsanpassung schon damals – bei Vertragsschluss – zum Gegenstand ihrer Verhandlungen gemacht hätten? Wir liefern eine Antwort.

Veranstaltung

Veranstaltung

19. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen (Thema: Prämiensparverträge)

16.05.2024 bis 17.05.2024

Im Rahmen der19. Internationalen Konferenz zu Finanzdienstleistungen des instituts für finanzdienstleistungen (iff) wird Prof. Dr. Wehrt am 16. Mai 2024 zum Thema 'Prämiensparverträge' referieren.

Wer wir sind

Dr. Wolfgang Schirp
Dr. Wolfgang Schirp

Als Rechtsanwalt mit der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht versteht sich Dr. Schirp als Anwalt im Dienste des Anlegerschutzes. Die Kanzlei Schirp & Partner konnte bereits Zinsnachschläge für Prämiensparer durchsetzen.

Prof. Dr. Klaus Wehrt
Prof. Dr. Klaus Wehrt

Prof. Dr. Klaus Wehrt ist parteiunabhängiger Sachverständiger und erstellt Privat- sowie Gerichtsgutachten zu Finanzierungsverläufen.

Prof. Dr. Kai-Oliver Knops
Prof. Dr. Kai-Oliver Knops

Universitätsprofessor für Zivil- und Wirtschaftsrecht, insb. Bank‑, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht, Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Universität Hamburg.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Für den Erstkontakt greifen Sie gerne auf Prof. Dr. Klaus Wehrt auf den nachfolgenden Kommunikationswegen zurück.